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Kinder in Tageseinrichtungen

Kinder sind während des Besuchs einer Tageseinrichtung bei uns gesetzlich unfallversichert, ohne dass dafür ein Beitrag gezahlt werden muss. Die Kindertageseinrichtungen müssen staatlich anerkannt sein und der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dienen. Zu solchen Einrichtungen gehören regelmäßig Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten.

Kinder sind auch während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen (Tagesmütter und Tagesväter) versichert. Die Eignung muss jedoch vom zuständigen Jugendamt festgestellt worden sein.

Der Versicherungsschutz besteht für die Kinder über den gesamten Zeitraum der Betreuung, also etwa beim Spielen, Essen und Trinken oder Schlafen. Er besteht außerdem auch auf den direkten Wegen von und zur Tageseinrichtung oder Tagespflegeperson.

Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler sind während des Besuchs von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen gesetzlich unfallversichert. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören zum Beispiel die Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine öffentliche oder private Schule handelt. Die Kosten für den Versicherungsschutz der Bremer Schülerinnen und Schüler werden vom Land Bremen und den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven getragen.

Der Versicherungsschutz besteht beim Besuch der Schule, also während des Unterrichtes und auch in den Pausen. Weiterhin sind die direkten Wege von und zur Schule, schulische Veranstaltungen wie Schulfeste, Ausflüge oder mehrtägige Klassenreisen und zum Beispiel Praktika in Betrieben versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Tätigkeiten und Veranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Es muss also ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Bezug zur Schule bestehen und diese muss Ort und Zeit der konkreten Tätigkeit und Veranstaltung maßgeblich mitbestimmen.

Nicht versichert sind daher Tätigkeiten oder Veranstaltungen, die ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel das Lernen und die Hausaufgabenerledigung zu Hause oder private Nachhilfestunden.

Studierende

Bild: © Can Stock Photo / monkeybusiness

Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz von Studentinnen und Studenten ist, dass sie an einer staatlich anerkannten Hochschule oder Universität eingeschrieben sind. Maßgeblich ist die Immatrikulation, Gasthörer und sonstige Hochschulbesucher sind nicht gesetzlich unfallversichert. Die Kosten für den Versicherungsschutz der Studierenden der Bremer Hochschulen und der Universität trägt die Freie Hansestadt Bremen.

Die Studierenden sind bei allen Tätigkeiten versichert, die im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfinden. Dazu zählen beispielsweise die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren, der Besuch der Universitäts- und Staatsbibliotheken sowie Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung. Auch die Wege von und zu diesen Tätigkeiten sind versichert.

Nicht versichert sind dagegen zum Beispiel Studienarbeiten zu Hause, private Aktivitäten auf dem Gelände der Hochschule sowie private Unterbrechungen der Wege von oder zur Hochschule (Einkäufe, Tanken usw.)