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Sach- und Dienstleistungen

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Die Erstversorgung ist die notfallmedizinische Versorgung Unfallverletzter durch qualifiziertes und entsprechend geschultes Personal, wird also zum Beispiel durch die Rettungsdienste erbracht. Sie ist damit von der Ersten Hilfe abzugrenzen und stellt den ersten Schritt im Rahmen der von den Unfallversicherungsträgern mit allen geeigneten Mitteln zu erbringenden Leistungen zur Rehabilitation dar.

Die ärztliche Behandlung wird von approbierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Ihnen gleichgestellt sind approbierte psychologische Psychotherapeuten. Andere Personen dürfen die Unfallverletzten nicht eigenverantwortlich behandeln, selbst dann nicht, wenn sie zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind (wie zum Beispiel Heilpraktiker). Die ärztliche Behandlung wird ambulant oder stationär solange erbracht, bis der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Gesundheitsschaden keine ärztliche Hilfe mehr erfordert. Ist bei den Arbeitsunfällen aufgrund ihrer Art und Schwere eine besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich, wird diese durch spezielle Heilverfahren erbracht.

Zu den Sach- und Dienstleistungen gehört auch die zahnärztliche Behandlung und prothetische Versorgung. Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeiten der Zahnärztinnen und Zahnärzte, die erforderlich und zweckmäßig sind.

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Zu den Heilmitteln gehören Behandlungen, die im Regelfall im Zusammenhang oder im Anschluss an die ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung von besonders ausgebildeten Personen erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie (Krankengymnastik, Massagen, Packungen und Bäder) und der Sprachtherapie sowie ergotherapeutische Behandlungen. Zu den ambulanten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gehört die Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP). Dabei handelt es sich um eine ambulante Therapie, die ursprünglich für die Rehabilitation von Leistungssportlern entwickelt wurde. Sie wird wohnortnah erbracht und kombiniert eine intensive physiotherapeutische Behandlung mit einem muskulären Aufbautraining. Heilmittel und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen werden von den Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten verordnet, wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind.

Sofern ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für die gesundheitliche Wiederherstellung nicht ausreichend sind, können stationäre Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden. Dazu gehört beispielsweise die „Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung“ (BGSW). Sie ermöglicht bei Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, bei peripheren Nervenverletzungen und bei Schädel-Hirn-Verletzungen unter stationären Bedingungen eine intensive und zielgerichtete Behandlung zur Optimierung des Rehabilitationserfolges. Eine „Komplexe Stationäre Rehabilitation“ (KSR) kann angezeigt sein, wenn gegenüber der Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung ein noch intensiverer therapeutischer Bedarf besteht und/oder zusätzlich ein hoher pflegerischer Aufwand festgestellt wird. Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen werden von den Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten oder den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet.

Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung notwendigen Medikamente und Mittel zum Anlegen von Verbänden aller Art. Zuzahlungen oder Eigenanteile sind von den Versicherten grundsätzlich nicht zu leisten.

Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören zum Beispiel Prothesen, Orthesen, Bandagen, Hörgeräte, Brillen, orthopädische Schuhe und Rollstühle. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfordert eine Verordnung vom D-Arzt.

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann. Sie umfasst die im Einzelfall aufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Haushaltshilfe wird geleistet, wenn den Versicherten wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Haushaltshilfe ist grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren. Dies ist nur wenig praxisgerecht, sodass im Regelfall die Versicherten eine geeignete Ersatzkraft für den Haushalt auswählen und der Unfallversicherungsträger diese Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernimmt. Zur Prüfung, ob Haushaltshilfe gewährt werden kann, ist vorab eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, aus der die Notwendigkeit und die Dauer sowie der tägliche zeitliche Umfang hervorgeht.