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Auswirkungen der Energieeinsparverordnung auf den Arbeitsschutz

Wie warm muss es bei der Arbeit sein?

Deutschland muss Strom und Gas sparen. Kurzfristige Maßnahmen hierzu enthält die Energieeinsparverordnung der Bundesregierung. Die neuen Regelungen betreffen auch die Temperatur am Arbeitsplatz. Was das für den Arbeitsschutz bedeutet, erklärt dieser Beitrag.

Quelle: DGUV

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgebende, in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sicherzustellen. Dabei müssen sie unter anderem die körperlichen Belastungen der Beschäftigten berücksichtigen (siehe Anhang zur Arbeitsstättenverordnung Abschnitt 3.5).

Konkretisiert wird diese Vorgabe in der Arbeitsstättenregel A3.5 Raumtemperatur. Hier werden Mindestwerte für die Lufttemperaturen am Arbeitsplatz empfohlen.

ArbeitshaltungArbeitsschwere
LeichtMittelSchwer
Sitzen+20 °C+19 °C-
Stehen Gehen+19 °C+17 °C+12 °C

Seit 1. September 2022 gilt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Die Verordnung enthält auch Regelungen, die die Lufttemperatur an Arbeitsplätzen betreffen. Dabei unterscheiden sich die Vorgaben für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst von denen, die in der Privatwirtschaft gelten.

Für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst gibt die EnSikuMaV folgende Höchsttemperaturen vor:

ArbeitshaltungArbeitsschwere
LeichtMittelSchwer
Sitzen+19 °C+18 °C-
Stehen Gehen+18 °C+16 °C+12 °C

Diese Höchsttemperaturen stellen auch gleichzeitig die Mindesttemperaturen für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst dar und sollen daher so genau wie möglich eingehalten werden.

Gemeinschaftsflächen in Gebäuden, die der öffentlichen Hand gehören oder von ihr genutzt werden, dürfen nicht beheizt werden. Unter Gemeinschaftsflächen versteht die Verordnung Flächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen – zum Beispiel Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen, Lager- oder Technikräume. Toiletten, Pausenräume, Kantinen, Umkleiden, Konferenz- oder Warteräume zählen nicht zu den Gemeinschaftsflächen im Sinne der Verordnung.

Für Arbeitsplätze in Unternehmen der Privatwirtschaft gelten die folgenden Mindesttemperaturwerte. Das bedeutet, dass die Lufttemperaturen auf diese Werte abgesenkt werden können, aber nicht müssen.

ArbeitshaltungArbeitsschwere
LeichtMittelSchwer
Sitzen+19 °C+18 °C-
Stehen Gehen+18 °C+16 °C+12 °C

Hierzu enthält die Arbeitsstättenregel A3.5 folgende Beispiele:

ArbeitsschwereBeispiele
leichtleichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen
Zum Beispiel: Büro- oder Bildschirmarbeit
mittelmittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen
schwerschwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfar-beit im Gehen oder Stehen

Ja. Von den Höchstwerten und den Beheizungsverboten darf unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Ausgenommen sind beispielsweise Schulen und Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Einrichtungen, in denen sich Personen aufhalten, deren Verfassung höhere Lufttemperaturen in besonderem Maße erfordert, um gesund zu bleiben.

Die Höchstwerte gelten auch dann nicht, wenn niedrigere Lufttemperaturen die Gesundheit der Beschäftigten gefährden und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind. Aufschluss hierüber kann zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung geben oder eine betriebsärztliche Beratung. Letzteres kann zum Beispiel im Fall von Beschäftigten zutreffen, deren Gesundheitszustand unter niedrigen Temperaturen leidet – zum Beispiel Menschen, die an Rheuma erkrankt sind.

Gemeinschaftsflächen dürfen ausnahmsweise beheizt werden, wenn dies zum Schutz von technischen Einrichtungen oder gelagerten Gegenständen nötig ist oder eine Nichtbeheizung aufgrund der Art und Anlage des Gebäudes zu bauphysikalischen Schäden (beispielsweise Schimmelbefall) oder erhöhtem Brennstoffbedarf führen würde.

Die Verordnung gibt für Unternehmen der Privatwirtschaft Mindestwerte vor, von denen Arbeitgebende nach oben abweichen dürfen. Müssen Arbeitgebende dann doch die regulären Mindestwerte der Arbeitsstättenregel A3.5 beachten?

Nein. Die Verordnung als höherrangiges Recht ersetzt für die Dauer ihrer Geltung die Mindestwerte der Arbeitsstättenregel.

Die Regelungen der Verordnung zur Trinkwassererwärmung betreffen Anlagen, die überwie-gend Warmwasser für das Händewaschen bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Regelungen müssen Arbeitgebende allerdings den Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Blick haben. Hier gibt die Gefährdungsbeurteilung Aufschluss: Beschäftigte, die regelmäßig Umgang mit stark verunreinigenden Substanzen wie Ölen und Fetten haben, müssen auch weiterhin warmes Wasser zur Verfügung haben, um sich die Hände zu waschen.

Für Anlagen, für die die Regelungen gelten, sieht die Verordnung Folgendes vor:

Erfolgt die Wassererwärmung dezentral, so sind die entsprechenden Anlagen auszuschalten. Dies betrifft zum Beispiel Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen notwendig ist.

Erfolgt die Wassererwärmung zentral, so ist die Erwärmung nur so weit gestattet, dass Gesundheitsrisiken durch Legionellen vermieden werden. Gehört das Duschen zu den gewöhnlichen Betriebsabläufen, so sind die dafür nötigen Wassererwärmungsanlagen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung ausgenommen.

Diese Regelungen gelten nicht für Unternehmen der Privatwirtschaft sowie für Schulen und Kindertagesstätten, medizinische Einrichtungen, Behindertenhilfe- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen, für deren Nutzung oder Betrieb warmes Trinkwasser erforderlich ist. Auch Wohngebäude der öffentlichen Hand – zum Beispiel Sammelunterkünfte oder stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – sind ausgenommen.

Ja. Die EnSikuMaV gilt für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023. Danach gelten wieder die regulären Mindestwerte aus der Arbeitsstättenregel ASR A3.5.