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Ehrenamtlich Tätige

Auch ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfallversichert. Viele Bürgerinnen und Bürger engagieren sich ehrenamtlich und sind damit im Interesse der Allgemeinheit tätig. Aus diesem Grund greift für sie der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Schule, des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist, und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Versichert sind zum Beispiel

  • Helfer, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz ehrenamtlich tätig sind (Freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser-Hilfsdienst, Johanniter-Unfallhilfe),
  • ehrenamtlich Tätige für Bund, Länder, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Institutionen (ehrenamtliche Richter, Schöffen und Zeugen, gewählte Vertreter in Elternbeiräten, Naturschutzbeauftragte, vom Vormundschaftsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer, Schülerlotsen, Wahlhelfer, Teilnehmer von Aufräumaktionen zur Müllbeseitigung).

Weitere Versicherte

Außerdem sind eine Vielzahl weiterer Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Sie alle setzen sich für andere Menschen ein.

So gibt es beispielsweise gesetzliche Regelungen, die Bürgerinnen und Bürger verpflichten, in bestimmten Situationen Hilfe zu leisten. Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung soll dabei einen Ausgleich für diese Pflicht gewährleisten.

Versichert sind zum Beispiel

  • Helfer, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall oder bei einer Überschwemmung. Der Versicherungsschutz besteht auch bei Hilfeleistungen im Ausland, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Helferin oder des Helfers im Inland ist,
  • Blut- oder Organspender. Der Versicherungsschutz bei der Blut- oder Organspende umfasst Schäden, die bei vorbereitenden Untersuchungen und Maßnahmen für die spätere Blut- und Organspende entstehen, Gesundheitsschäden infolge von Komplikationen bei der Spende (Infektionen) und die Wege zum und vom Ort der Spende,
  • häusliche Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind (beispielsweise Familienangehörige), wenn sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pfleggrad 2 in der häuslichen Umgebung pflegen. Dabei muss die Pflegetätigkeit wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, umfassen. Versichert sind pflegerischen Maßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wurden. Kein Versicherungsschutz besteht bei außerhäuslichen Aktivitäten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen oder den Hilfen bei der Haushaltsführung stehen (zum Beispiel Begleitung bei Spaziergängen als Freizeitbeschäftigung oder beim Besuch kultureller Veranstaltungen).