Sie sind hier:
""
(c) Can Stock Photo / Alex011973

Allgemeine Hinweise

Von China ausgehend breitet sich derzeit das neue Coronavirus SARS-CoV-2 aus. Das Akronym SARS steht dabei für Schweres Akutes Atemwegssyndrom. Der Name weist auf die enge Verwandtschaft zum SARS-Virus hin, das 2002/2003 eine Epidemie ausgelöst hatte. Die Lungenkrankheit, die durch SARS-CoV-2 ausgelöst werden kann, wird Covid-19 (Corona Virus Disease 2019) genannt.

Infektionen des Menschen mit Coronaviren verlaufen meist mild und asymptomatisch. Es können Atemwegserkrankungen mit Fieber, Husten, Halskratzen, Atemnot und Atembeschwerden auftreten. In schwereren Fällen - überwiegend bei älteren Personen, oder Personen deren Immunsystem geschwächt ist - kann eine Infektion aber auch eine Lungenentzündung, ein schweres akutes respiratorisches Syndrom, ein Nierenversagen und sogar den Tod verursachen.

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus gelten die gleichen Hygieneregeln wie allgemein zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Influenza:

  • Händeschütteln vermeiden
  • Regelmäßiges und gründliches Hände waschen
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Im Krankheitsfall Abstand halten
  • Geschlossene Räume regelmäßig lüften

Durch diese einfachen Maßnahmen verringert sich die Ansteckungsgefahr von Infektionskrankheiten bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erheblich.

Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.

Weiterführende Hinweise

Im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus sollten Unternehmen eine betriebliche Pandemieplanung erstellen. Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung hat die entsprechenden Empfehlungen aktualisiert. Das Faltblatt "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" informiert darüber, was zu regeln ist.

Weitere Informationen zur Epidemiologie sowie Reisehinweise sind auf folgenden Seiten abrufbar:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat häufige Fragen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen beantwortet: Fragen und Antworten

Hinweise zum Versicherungsschutz

Infizieren sich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen (Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und Schüler, Kinder in Kindertageseinrichtungen usw.) infolge einer versicherten Tätigkeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, kann eine daraus resultierende COVID-19-Erkrankung auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Verbreitung des Virus mittlerweile einen Arbeitsunfall darstellen. Zu den versicherten Tätigkeiten gehören nicht nur Verrichtungen in der Dienststelle, im Betrieb, in der Schule, in der Kindertageseinrichtung usw., sondern auch das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass die Infektion auf eine nachweislich mit dem Coronavirus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen ist, im Rahmen der versicherten Tätigkeit also ein intensiver und/oder längerer Kontakt mit der Indexperson bestanden hat.

Sofern eine versicherte Person an COVID-19 erkrankt und die Infektion auf eine versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist, ist vom Arbeitgeber eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger, hier die UK Bremen, zu erstatten. Mit der Unfallanzeige sollte der Arbeitgeber bestätigen, dass ihm die Indexperson namentlich bekannt ist. Der Name der Indexperson ist für die UK Bremen zunächst nicht relevant und muss unaufgefordert nicht übermittelt werden.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Beamtinnen und Beamte nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind.

Nach den geltenden Empfehlungen sollen sich Menschen, die eine Infektion vermuten, an das zuständige Gesundheitsamt wenden, welches dann die weitere Koordination übernimmt. Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt, einzig zur Aufnahme der versicherungsrechtlich relevanten Daten, ist aus Gründen der Infektionsprävention nicht sinnvoll. Vor dem Hintergrund der besonderen Infektionslage, möglichen Quarantäneauflagen und fachspezifischen Behandlungen gilt derzeit daher keine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt.

Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sind, prüft die UK Bremen auch, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum außerhalb der versicherten Tätigkeit Kontakt zu infizierten Personen bestand und ob dieser einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegensteht. Aufgrund der Inkubationszeit (Zeit, die zwischen der Infektion mit dem Virus und dem Auftreten der ersten Symptome vergeht) kann es schwierig sein, den erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit herzustellen, da gegebenenfalls nicht mehr nachvollzogen werden kann, wann und wo die Ansteckung erfolgte. Auch beim Coronavirus können verschiedene Infektionswege in Betracht kommen, die auch im privaten Umfeld und damit im von der gesetzlichen Unfallversicherung unversicherten Bereich liegen können.

Außerdem bewertet die UK Bremen, ob das Infektionsgeschehens als Allgemeingefahr zu qualifizieren ist. Eine Allgemeingefahr besteht, wenn von der Ansteckungsgefahr alle Menschen, die sich in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichermaßen betroffen sind. Eine Infektion steht dann grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und eine COVID-19 Erkrankung kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Beurteilung hängt neben dem regionalen Infektionsgeschehen von den örtlichen Begebenheiten ab.

COVID-19-Erkrankungen in Folge einer Infektion mit SARS-CoV-2 können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfüllen. Es handelt sich dabei um Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege (zum Beispiel Einrichtungen der Jugendhilfe, Kindertagesstätten, Altenhilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderung) oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Wesentliches Merkmal ist also, dass die Versicherten infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt waren. Die Allgemeingefahr tritt dabei wegen des erhöhten beruflichen Risikos in den Hintergrund. Entsprechende berufsbedingte Infektionen mit SARS-CoV-2 und COVID-19-Erkrankungen können durch Kontakt mit infizierten Personen in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patientinnen und Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann eine berufsbedingte Infektion in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden.

Sofern der begründete Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV vorliegt, ist eine BK-Anzeige zu erstatten. Von einem solchen begründeten Verdacht kann ausgegangen werden, wenn typische Krankheitsanzeichen bestehen, eine positive Testung vorliegt und ein Infektionsweg über die berufliche Tätigkeit wahrscheinlich ist.

Viele Kommunen organisieren aufgrund der Coronavirus-Krise Helferdienste in ihren Regionen, zum Beispiel Einkäufe für ältere Menschen. Die Freiwilligen melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebietskörperschaft und werden von dieser dann beauftragt. Diese Helferdienste in der Organisationshoheit der Kommunen sind gesetzlich unfallversichert. Für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen der zuständige Unfallversicherungsträger. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind allerdings Hilfsdienste, die aufgrund der sozialen Beziehung als selbstverständlich anzusehen sind.

Um in der aktuellen Krise insbesondere das Personal in Krankenhäusern und im hausärztlichen Bereich zu entlasten, werden auch pensionierte Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte und Medizinstudenten und -studentinnen um Unterstützung gebeten. Vor diesem Hintergrund weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen darauf hin: Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätig wird, steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesetzlich unfallversichert sind natürlich auch alle in diesen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Anders sieht es dagegen bei selbständigen Tätigkeiten auf Honorarbasis aus. Ärztinnen und Ärzte müssen aufgrund ihrer freiberuflichen Selbständigkeit eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege abschließen, wenn sie diese Tätigkeit absichern möchten. Andere Honorarkräfte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege wie beispielsweise selbstständig tätige Pflegekräfte sind bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege als Unternehmerinnen und Unternehmer beitragspflichtig gesetzlich unfallversichert.