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Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

Diese Regelbetreuung bei bis zu 10 Beschäftigten besteht aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung (DGUV Vorschrift 2, § 2 Absatz 2).
Die Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten ist nicht mehr durch festgelegte Mindesteinsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem geprägt. Hier sind vielmehr die im Betrieb real vorliegenden Gefährdungen Grundlage der Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens nach drei Jahren wiederholt. Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Bei besonderen Anlässen erfolgt eine Betreuung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (anlassbezogene Betreuung).
Beispiele für besondere Anlässe sind:

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Untersuchung von Unfällen oder Berufskrankheiten

Im Wesentlichen wird der Unternehmer durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie anlassbezogen betreut (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1).